Grenzgänger sind normalerweise dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung in der Schweiz abzuschließen. Arbeitnehmer*innen mit Wohnsitz in den Ländern Deutschland, Italien, Frankreich und Österreich genießen eine Sonderregelung, nämlich sich weiterhin im Heimatland über die bestehende Krankenkasse versichern zu lassen. Diese Sonderregelung gilt auch für nichterwerbstätige Familienangehörige der Grenzgänger.
Um die Befreiung der Schweizer Krankenkasse zu beantragen, muss dem für den Arbeitsort zuständigen Kanton nachgewiesen werden, dass eine entsprechende Krankenversicherung in Deutschland, Italien, Frankreich oder Österreich vorliegt. Innerhalb von drei Monaten muss entsprechender Antrag abgegeben sein. An das für den Arbeitsort zuständige Kanton muss auch mittgeteilt werden, sollten Sie von der Techniker Krankenkasse zu einer Schweizer Krankenkasse wechseln. Auch in diesem Fall gelten die drei Monate Frist. Bei Vertragsabschluss mit einer Schweizer Krankenkasse bekommt man das Formular E106, um dieses bei einer beliebigen Krankenkasse im Wohnland, Beispiel Techniker Krankenkasse, einzureichen. So bekommt man auch im Wohnland eine Krankenkassenkarte und kann sich auch im Wohnland medizinisch behandeln lassen.