Prämienverbilligung

Was bedeutet Prämienverbilligung?
Wer ein Haushaltseinkommen unter einer vorgegebenen Summe vorweisen kann, kann eine sogenannten Prämienverbilligung beantragen. Welche Voraussetzungen Sie dafür benötigen, haben wir für Sie zusammengefasst. Außerdem hilfreich: ein Prämienvergleich der Krankenkassen, um zu sehen, wieviel jährlich an Prämien gespart werden kann.

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Anspruch auf Prämienverbilligung

Wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat, ist kantonal geregelt. Maßgebende Kriterien sind Einkommen und Anzahl Kinder. In vielen Kantonen werden Sie direkt von der Verwaltung informiert, wenn Sie berechtigt sind. Ermittelt wird jährlich über die Steuerveranlagung. In gewissen Kantonen herrscht aber auch Antragspflicht. Sie haben also nur einen Anspruch, wenn Sie selbst aktiv werden und die Verbilligung jährlich beantragen.

Beispiel Zürich

2020 hat Anspruch auf Prämienverbilligung, wessen maßgebendes steuerbares Einkommen FR 36.300,00 (Einzelpersonen), FR 41.600,00 (Alleinerziehende) bzw. FR 49.200,00 (Verheiratete) nicht überschreitet. Kinder erhalten bis zu einem Einkommen von FR 62.900,00 einen Beitrag. Das Vermögen darf FR 150.000,00 (Einzelpersonen) bzw. FR 300.000,00 (Verheiratete, Alleinerziehende) nicht überschreiten.
Die als berechtigt ermittelten Personen werden von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) über ihren Anspruch informiert. Wer in der Stadt Zürich wohnt und keine Prämienverbilligungsanzeige von der SVA erhalten hat, kann den Anspruch bei den Städtischen Gesundheitsdiensten geltend machen.

Antrag stellen

Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch automatisch ermittelt werden konnte, erhalten von der SVA ein persönliches Antragsformular. Wer bis Ende des Jahres kein Antragsformular erhält, kann sich bei den Städtischen Gesundheitsdiensten melden, um den Anspruch abklären zu lassen. Auch wenn Jugendliche ab 18 Jahren im Haushalt der Eltern leben, bekommen sie eigene Antragsformulare.
Vorgedruckte Anträge müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben innerhalb von zwei Monaten zurück an die SVA geschickt werden. Zusatz bei jungen Erwachsenen in Erstausbildung: aktueller Ausbildungsnachweis, Semesterbestätigung oder Schulbestätigung muss beigelegt werden.

Auszahlung Prämienverbilligung

Die SVA Ihres Kantons überweist die Prämienverbilligung direkt an die Krankenversicherung. Die Krankenkasse zieht die überwiesene Summe von den laufenden Prämien ab.

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Prämienverbilligung gilt nur für die Grundversicherung, nicht für Zusatzversicherungen. Auch bei reduzierter Prämie, lohnt sich der Prämienvergleich!

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